Satzung Deutscher Wellness Verband e.V.

 

§ 1
NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Wellness Verband e.V.“.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
ZWECK DES VERBANDS

  1. Der Zweck des Deutschen Wellness Verbands ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung im Sinne seines Wellnessmodells zu erhalten und zu verbessern sowie seine Mitglieder auf dieser Grundlage in allen für die Wellnessbranche wichtigen fachlichen Fragen zu beraten, zu unterrichten und zu qualifizieren. Wellness bezeichnet eine aktive Gesundheitsstrategie, die den einzelnen unterstützt, sein Leben durch wissenschaftlich gesicherte Maßnahmen gesund und produktiv zu gestalten und damit die Chancen auf ein zufriedenes, von Zivilisationskrankheiten weitgehend freies Leben zu verbessern.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Gewinnausschüttung sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung beschließt der Verbandsrat. Darüber hinaus werden Vorstandsmitgliedern Auslagen wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, etc., die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen, erstattet.


§ 3
TÄTIGKEITEN

  1. Der Deutsche Wellness Verband erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:
  2. Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden auf Grundlage seines Wellnessmodells.
  3. Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit im Mitgliederkreis.
  4. Erarbeitung von zweckdienlichen Standards, Richtlinien und Empfehlungen.
  5. Förderung der Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung im Wellnessbereich, auch in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern.
  6. Beratung der Mitglieder in Rechtsangelegenheiten von allgemeiner fachlicher Bedeutung mit Ausnahme der individuellen Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung.
  7. Prüfung und Zertifizierung von Wellness-Anbietern und -Angeboten.
  8. Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben mit Wellnessbezug.
  9. Mediale Kommunikation und Information im Bereich Wellness.
  10. Unterstützung bei der Suche nach qualifizierten Wellnessangeboten.
  11. Kooperation mit geeigneten Partnern, die ähnliche Ziele verfolgen oder zur Erreichung der Ziele des Verbands beitragen können.
  12. Bekämpfung von Missständen und Missbräuchen in der Wellnessbranche, insbesondere in der Anwendung und Umsetzung des Wellnesskonzepts.
  13. Der Verband kann für seine Mitglieder Serviceleistungen vermitteln, die über seine eigenen satzungsgemäßen Leistungen hinausgehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen. Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.

 

§ 4
MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein und werden. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, muss die Mitgliedschaft für jeden Betrieb einzeln erworben werden.
  3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche den Zweck und die Tätigkeiten des Verbands unterstützen wollen.
  4. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, können vom Verbandstag auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht, den Rat des Verbands einzuholen und Anregungen zu geben.
  6. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag entsprechend der vom Verbandsrat zu verabschiedenden Beitragsordnung.
  7. Eine ruhende, beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Ruhende Mitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Mitgliederleistungen. Ihre Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag beim Vorstand wieder in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

 

§ 5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Eintritt wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen des Rechtsträgers oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform per Einwurf-Einschreiben, aber keiner Begründung. Der Vorstand kann das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt bei schwerwiegenden, besonderen Umständen zulassen.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsrat.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag länger als drei Monate ab Zugang einer Mahnung im Rückstand ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

 

§ 7
ORGANE

Die Organe des Verbandes sind:
a)    der Verbandstag,
b)    der Vorstand,
c)    der Verbandsrat und
d)    der Rechnungsprüfer.

 

§ 8
DER VERBANDSTAG

  1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des Verbands und damit dessen oberstes beschlussfassendes Organ.
  2. Für das Stimmrecht der Mitglieder im Verbandstag gilt:
    a)    Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
    b)    Natürliche Personen haben eine Stimme, wenn sie volljährig sind. Die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter ist nicht zulässig.
    c)    Bei Vereinen und Verbänden richtet sich die Zahl der Stimmen nach deren Mitgliederzahl.  Eine Mitgliederzahl bis zu 500 Mitgliedern gewährt eine Stimme, darüberhinausgehende Mitgliederzahlen bis zu 999 Mitgliedern eine weitere. Bei einer größeren Mitgliederzahl ergeben sich drei Stimmen. Das Stimmrecht wird durch das zuständige Vertretungsorgan oder durch einen von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
  3. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied im Zeitpunkt des Verbandstages mit seinem Mitgliedsbeitrag mindestens zwei Monate im Rückstand ist; die Möglichkeit des Ausschlusses gem. § 7 bleibt unbenommen.
  4. Der ordentliche Verbandstag findet alle zwei Jahre im ersten Quartal statt. Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands durch schriftliche Einladung, die per Post, per Fax, per E-Mail erfolgen kann, und zwar an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift mit Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen.
  5. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an dem Verbandstag ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (digitaler Verbandstag). Dabei gilt:
    a)    Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für digitale Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an dem Verbandstag teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
    b)    Die Geschäftsordnung für digitale Mitgliederversammlungen ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Verbandes für alle Mitglieder verbindlich.
  6. Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
    a)    Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands sowie der Rechnungsabschlüsse und eines wirtschaftlichen Ausblicks auf die kommenden zwei Jahre;
    b)    Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
    c)    Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder;
    d)    Neuwahl der Delegierten und Ersatzdelegierten;
    e)    Bestellung des Rechnungsprüfers;
    f)     Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
    g)    Satzungsänderungen;
    h)    Auflösung des Verbandes.
  7. Die Verbandstage werden durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
  8. Die Beschlüsse des Verbandstags werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3, die Auflösung des Verbands 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  9. Über den Verlauf und die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem durch den Vorsitzenden des Vorstands ernannten Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

§ 9
DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die durch den Verbandstag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und die ihr Amt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl ausüben. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Verbands. In einer konstituierenden Sitzung nach der Wahl der Vorstandsmitglieder wählen diese
    -    den Vorsitzenden;
    -    dessen Stellvertreter und
    -    den Schatzmeister/Controller.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Controller gemeinschaftlich vertreten.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung des Verbandsrats können die nach Abs.2 gewählten drei Mitglieder des Vorstandes bis zu drei weitere Mitglieder des Vorstands für besondere Aufgaben berufen.
  4. Die Amtsdauer der so ernannten Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands. Im Übrigen gelten für die ernannten Mitglieder des Vorstandes dieselben Bestimmungen wie für die gewählten.
  5. Der Vorstand gibt sich mit den Stimmen aller seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
  6. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Kernvorstand. Sie führen die laufenden Geschäfte des Verbandes in gemeinsamer Verantwortung.
  7. Dem Schatzmeister/Controller obliegt die Verwaltung der Einnahmen und der Ausgaben und des Verbandsvermögens; er prüft und genehmigt Ausgaben, soweit dies in der Geschäftsordnung des Vorstandes vorgesehen ist.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen kommissarischen Nachfolger zu ernennen, der bis zur Ab- oder Wiederwahl durch den nächsten Verbandstag im Amt bleibt.
  9. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Sitzungsergebnis ist in einem schriftlichen Beschlussprotokoll festzuhalten.
  10. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter teilnehmen. Die Teilnahme des Schatzmeisters/Controllers ist stets möglich, aber nur erforderlich, wenn über Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden soll, die nach der Geschäftsordnung des Vorstandes in seine Zuständigkeit fallen.
  11. Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernmündlich oder auf digitalem Weg per E-Mail oder Video-Konferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Sie sind schriftlich festzuhalten.

 

§ 10
DER VERBANDSRAT

  1. Der Verbandsrat besteht aus:
    - den Mitgliedern des Vorstands,
    - den Delegierten,
  2. Der Verbandsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht der laufenden Geschäftsführung des Vorstands zuzuordnen sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Verbandstags fallen.
  3. Angelegenheiten dieser Art sind insbesondere:
    - die Genehmigung des jährlichen Verbandshaushalts,
    - die Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung,
    - die Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Höhe der Fachgruppenbeiträge,
    - die Beschlussfassung über die Höhe der Vorstandsvergütungen.
  4. Der Verbandsrat wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe einer schriftlichen Tagesordnung und unter Beachtung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den Vorsitzenden des Vorstands einberufen.
  5. Jedes anwesende Mitglied des Verbandsrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.
  6. Das Sitzungsergebnis ist zu protokollieren. Jedes Mitglied des Verbandsrats erhält eine Protokollabschrift.

 

§ 11
Die DELEGIERTEN

  1. Die Delegierten des Verbands vertreten die Interessen aller Verbandsmitglieder im Verbandsrat.
  2. Die Delegierten werden für zwei Jahre im Rahmen des Verbandstags gewählt.
  3. Je angefangene 50 Mitglieder werden ein ordentliches Mitglied als Delegierte*r sowie für den Fall des Ausscheidens von Delegierten während deren Amtszeit eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten gewählt. Es werden in jedem Fall mindestens 4 Delegierte und 4 Ersatzdelegierte gewählt.
  4. Die Ersatzdelegierten werden in einer nummerierten Liste geführt. Für den Fall des Ausscheidens von Delegierten gemäß Absatz 3 übernehmen die Ersatzdelegierten entsprechend ihrer Listenposition das Amt der ausgeschiedenen Delegierten.

 

§ 12
DER RECHNUNGSPRÜFER

Der Rechnungsprüfer muss ordentliches Mitglied des Verbands sein. Er hat die Ordnungsmäßigkeit der Belege, der Buchführung und der Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Er bestätigt die Prüfung durch seine Unterschrift und erstattet dem Verbandstag einen Bericht.

 

§ 13
DIE FACHGRUPPEN

  1. Der Verband kann seinen Mitgliedern die Zugehörigkeit zu verbandsinternen Fachgruppen anbieten. Fachgruppen fördern die aktive Zusammenarbeit der Mitglieder mit bestimmten Interessenschwerpunkten unter sachkundiger Betreuung durch Fachgruppenleitende.  Zu den Aktivitäten der Fachgruppen gehören unter anderem Treffen der Fachgruppenmitglieder, der Informations- und Erfahrungsaustausch auf digitalen Wegen und relevante Mitteilungen durch die Fachgruppenleitenden.
  2. Die Einrichtung und Definition der Fachgruppen obliegt dem Vorstand, ebenso die Berufung und Abberufung der Fachgruppenleitenden.
  3. Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe ist in der Regel an eine jährliche Beitragszahlung gebunden, die zusätzlich zum jährlichen Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Die Höhe der jeweiligen Fachgruppenbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Verbandsrat verabschiedet. Sie ist Bestandteil der Beitragsordnung. Die jeweiligen Beiträge dienen der Finanzierung von fachgruppenspezifischen Leistungen, unter anderem der Honorierung der Fachgruppenleitenden. Die fachgruppenspezifischen Leistungen werden zwischen Vorstand und Fachgruppenleitenden vereinbart.
  4. Fachgruppen können vom Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres geschlossen werden, wenn seitens der Mitglieder kein hinreichendes Interesse mehr an deren weiterer Existenz besteht. Andererseits können Fachgruppen auch bei geringem Mitgliederinteresse fortbestehen, wenn der Vorstand deren Existenz als wichtig im Sinne des Verbandszwecks beurteilt.

 

§ 14
AUFLÖSUNG

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Verbands durch den Verbandstag muss auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt sein und kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
  2. Die Auflösung des Verbands kann nur auf einem fristgerecht einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  3. Dieser Verbandstag hat zugleich über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

 

§ 15
ÜBERGANGSVORSCHRIFT

  1. Vom Vereinsregistergericht etwa verlangte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung werden zunächst, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf, Bestandteil dieser Satzung.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung in vorstehenden Fällen bzw. bei Notwendigkeit der Anpassung an rechtliche Bestimmungen entsprechend abzuändern.
  3. Die Änderung gilt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung als wirksam und muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.



Am 26.09.2021 neugefasste Satzung des Deutschen Wellness Verbands e.V.


Fördermitglieder