Wellness-Beiträge



"SPA" – freier Sprachbestandteil der Wellnessbranche - oder juristische Tretmine?

Die Namen vieler Einrichtungen, Produkte und Dienstleistungen werden mit dem Zusatz „SPA“ oder „spa“ versehen, um die Zugehörigkeit zur Wellnessbranche deutlich zu machen. Dabei spielt die Frage, ob sich „SPA“ von dem gleichnamigen belgischen Badeort oder dem lateinischen „sanus per aquam“ herleitet, keine Rolle. Wichtig ist allein der mehr und mehr zum sprachlichen Allgemeingut werdende Bedeutungsinhalt: „SPA dient der Wellness.

Verfasser:Rechtsanwälte Günther Fesselmann und Dr. Thomas Mulert

Je mehr der Bekanntheitsgrad von „SPA“ wächst, desto größer wird naturgemäß der Anreiz für interessierte Kreise, diesen Begriff für sich zu monopolisieren und zum rechtlichen Hebel gegen unliebsame Wettbewerber oder zur Quelle von Lizenzeinnahmen zu machen. Wenn dies gelänge, würde „SPA“ zur „juristischen Tretmine.“

Schon Ende der 90er Jahre musste sich die deutsche Justiz mit dieser Thematik befassen. Die belgische S.A. SPA Monopole Compagnie Fermiere de SPA, deren Sitz in Spa ist, versuchte, das Erscheinen der Zeitschrift „SPA Das Wellness-Magazin“ zu unterbinden. Das Oberlandesgericht München hat diesen Versuch in zweiter Instanz zurückgewiesen und die Berechtigung, den Zusatz „SPA“ im Titel der Zeitschrift zu führen, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Revision nicht angenommen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher rechtskräftig. Es wäre jedoch verfehlt, aus dem Urteil den Schluss zu ziehen, die Verwendung von „SPA“ seit stets und für jedermann frei möglich. Stattdessen ist es angezeigt, die Gründe dieses Urteils und einer bereits im Januar 2001 verkündeten anderen „SPA-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs zu analysieren, um daraus herzuleiten, wo einerseits rechtliche Freiräume bestehen und wo andererseits rechtliches Konfliktpotential verborgen sein kann.

Das deutsche Markengesetz begründet einen unmittelbaren Schutz geographischer Herkunftsangaben.
Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Ort stammen, mit dessen Namen sie bezeichnet werden (hier der Stadt Spa in Belgien), dürfen den Ortsnamen nicht verwenden, wenn dies zur Irreführung über die geographische Herkunft führen kann. Allein durch die Verwendung des Kürzels „SPA“ für Produkte oder Dienstleistungen des Wellnessbereichs wird diese Gefahr aber nicht begründet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein „durchschnittlich informierter und aufmerksamer Verbraucher“ aus dem Kürzel „SPA“ schließen kann, das so gekennzeichnete Produkt / die gekennzeichnete Dienstleistung stamme aus dem Ort Spa.

Bei einer Zeitung ist das eindeutig nicht der Fall. Niemand wird annehmen, der Sitz der Redaktion oder des Verlages einer deutschsprachigen Publikation sei Spa, Belgien. Gleiches gilt für zahlreiche andere Produkte und Dienstleistungen wie etwa ein Ingenieurbüro für Fitnesseinrichtungen, eine Gesundheitsmargarine, ein Sportgerät, einen Ernährungsratgeber oder ein lokales Wellnesshotel (ausgenommen vielleicht solche, die an der deutsch-belgischen Grenze liegen und die daher mit der Stadt Spa in Verbindung gebracht werden könnten).

Dies ist die erste wichtige Feststellung: Die Verwendung des Kürzels „SPA“ ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es mit dem belgischen Ortsnamen Spa identisch ist. Kritischer ist die Situation da, wo der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher den Zusatz „SPA“ in eine gedankliche Verbindung zum belgischen Badeort bringen könnte. Dies ist namentlich bei Mineralwassern, aber auch bei Mitteln der Schönheits- und Gesundheitspflege der Fall, da die Benutzung von Mineralwassern für Kosmetika nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs durchaus üblich ist. Bei ihnen kann die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers aber durch „entlokalisierende“ Zusätze beseitigt werden, z. B. dadurch, dass ein „Bad Wörrishofener Spa-Gesichtswasser“ kreiert wird.

Neben den Fällen, in denen die Verwendung des Begriffes „SPA“ kritisch ist, weil sie als irreführende Herkunftsangabe angesehen werden könnte, ist eine zweite Kategorie juristischer „SPA-Fußangeln“ zu beachten. Sie ist überall da gegeben, wo der Begriff „SPA“ als Wortbestandteil einer eingetragenen Marke erscheint. Hier geht es dann nicht um eine mögliche Irreführung über die geographische Herkunft, sondern um die Verwechslungsfähigkeit mit der Marke eines anderen. Eine solche Verwechslungsfähigkeit ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Wortbestandteil „SPA“ sowohl in der eingetragenen Marke als auch bei dem Produkt bzw. der Dienstleistung des Nichtmarkeninhabers Verwendung findet. „SPA“ ist innerhalb der beteiligten Kreise bereits weitgehend zum sprachlichen Allgemeingut geworden. Als Teil einer Marke hat es deshalb keine originelle kennzeichnende Kraft. Unterscheiden sich auf beiden Seiten die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen deutlich voneinander (z. B .„SPA-Pferdetinktur“ und „SPA Lady’s-Gel“), so wird der Markeninhaber der „SPA-Pferdetinktur“ nichts gegen „SPA Lady’s-Gel“ unternehmen können, weil selbst der flüchtige Durchschnittsverbraucher schwerlich annehmen wird, der Hersteller einer Pferdetinktur biete auch Damenkosmetika an.

Insgesamt ist also festzustellen: Von Ausnahmefällen abgesehen, ist die Verwendung des Begriffes „SPA“ bei Einrichtungen, Produkten und Dienstleistungen der Wellnessbranche rechtlich unkritisch.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen erfahrenen Berater zu konsultieren. Dieser kann Patentanwalt oder Rechtsanwalt sein. Allerdings sind nicht alle Rechtsanwälte im Markenrecht bewandert, und nicht alle Patentanwälte erfüllen die Voraussetzungen für eine qualifizierte Beratung.

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