Wellness-Beiträge



Wellness als Gegenstand des Reisevertragsrechts

Für Pauschalangebote eines Reiseveranstalters gelten besondere und zwingende Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Dies ergibt sich aus dem auch durch Richtlinien der EG geprägten deutschen Reisevertragsrecht.

Verfasser: Günther Fesselmann und Thomas Mulert

Vielen Hoteliers ist nicht bewusst, dass sie hiervon betroffen sein können. Sie sehen sich nicht als „Reiseveranstalter“, da sie, anders als z.B. Reisebüros, Reiseleistungen nicht vermitteln, sondern selbst erbringen. Diese Ansicht entspricht der früheren Rechtslage. Sie ist jedoch spätestens seit einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.11.1999 nicht mehr gültig.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Hotelier selbst unter bestimmten Voraussetzungen als Reiseveranstalter gilt. Das ist gerade für Wellness-Hotels bedeutsam.

Wodurch wird der Wellness-Hotelier zum „Reiseveranstalter“? Welche Rechtsfolgen können sich dann ergeben, wenn die Hotelgäste mit den Wellnessleistungen des Hauses nicht zufrieden sind?

Auch nach der neuen Rechtsprechung ist nicht jeder Wellness-Hotelier „Reiseveranstalter“ im Sinne des Reisevertragsrechtes. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung des „Reiseveranstalters“ fehlt zwar. Spätestens seit der sogenannten CenterParcs-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein Hotelier aber dann als Reiseveranstalter zu qualifizieren, wenn er mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Pauschalgesamtpreis anbietet und diese zum Vertragsbestandteil werden.

Bei Wellness-Hotels kommt es darauf an, ob sich der SPA-Bereich des Hotels (Sauna, Schwimmbad, Fitnessraum usw.) als bloße Komfortnebenleistung zur Unterbringung und Verpflegung des Gastes darstellt oder als ein aus dessen Sicht für die Buchung wesentliches eigenes „Leistungspaket“.

Sagt der Hotelprospekt z.B.: „Neben unseren eleganten Räumen und unserem erstklassigen Restaurant bieten wir Ihnen eine große Auswahl von Wellness-Leistungen, die Ihrer Erholung und Gesundheit dienen ...“, wird von Nebenleistungen nicht mehr die Rede sein können. Der SPA-Bereich des Hotels ist dann so herausgestellt, dass der Gast eine über vergleichbaren Häusern liegende besondere und qualifizierte Wellnessleistung erwarten kann.

Zur „Pauschalreise“ wird das Angebot des Hotels durch den von vornherein festgelegten Gesamtpreis für Übernachtung und ggf. Verpflegung einerseits und die Nutzung des SPA-Bereichs andererseits.

Fällt ein Wellness-Hotel unter das Reisevertragsrecht, weil es die dargelegten Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich Konsequenzen für seine Haftung und seine Gewährleistungspflicht.

a) Haftung

Neben die für alle Hoteliers geltende allgemeine Haftung tritt ein besonderer und zusätzlicher Schadensersatzanspruch des Gastes aus § 651 f BGB. Die allgemeine Haftung entspricht der ohnehin geltenden Verkehrssicherungspflicht des Hoteliers.

Auch wenn er kein „Reiseveranstalter“ ist, hat er dafür zu sorgen, dass der Gast bei der Benutzung der Hoteleinrichtungen nicht zu Schaden kommt, etwa durch rutschige Fliesen, schlecht gewartete Solarien, defekte Wellnessgeräte usw. usw. Der Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB erfasst aber darüber hinaus nicht nur körperliche Schäden des Gastes, sondern auch dessen nutzlose Aufwendungen für die An- und Abreise, die Mehrkosten eines Ersatzurlaubs und sogar eine Geldentschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des geplanten Wellness-Urlaubs gegeben ist.

b) Gewährleistung

Der Gewährleistungsanspruch des Gastes bei mangelhaften SPA-Leistungen des als Reiseveranstalter zu qualifizierenden Hoteliers richtet sich grundsätzlich auf eine Minderung des Reisepreises.

Für die Höhe der Minderung bei berechtigten Beanstandungen geben die durch Auswertung einschlägiger Gerichtsentscheidungen gebildeten „Reisepreisminderungstabellen“ einen Anhalt, wie z.B. die „Frankfurter Tabelle“. Diese wurde allerdings zuletzt im Jahre 1994 ergänzt. Sie ist daher nicht mehr auf dem letzten Stand. Neuere Tabellen wurden z.B. vom ADAC zusammengestellt oder in den Publikationen zum Reisevertragsrecht veröffentlicht. In der Regel beinhalten sie zwar mangelhafte oder fehlende Sporteinrichtungen, nicht jedoch Mängel des SPA-Bereichs. In solchen Fällen muss man sich mit einer Analogie zu den Sporteinrichtungen behelfen.

Neben dem aufgezeigten Schadensersatzanspruch und dem Recht auf Minderung des Entgeltes kann der Gast Kündigungs- und Rücktrittsrechte haben.

Für den Wellness-Hotelier ergeben sich wichtige Konsequenzen:

- Er muss wissen, dass er zum „Reiseveranstalter“ im Sinne des Reisevertragsrechtes und damit zum Träger besonderer Haftungs- und Gewährleistungsrisiken wird, wenn er die SPA-Leistungen seines Hotels in der Werbung so herausstellt, dass sie den Charakter der für Hotels dieser Kategorie üblichen Nebenleistungen verlieren.

- Wenn er die Risiken eines „Reiseveranstalters“ im Interesse der Akquisition in Kauf nimmt, sollte er versuchen, im Rahmen seiner ohnehin bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung auch das Schadensersatzrisiko aus § 651 f BGB abzudecken.

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