Wellness-Beiträge



Die Mitnahme eigener Getränke in Saunaeinrichtungen

In den sogenannten Hausordnungen mancher Saunaeinrichtungen finden sich Regelungen, die das Mitbringen eigener Getränke verbieten.

Verfasser: Günther Fesselmann, Rechtsanwalt

Das Saunieren ist eine schweißtreibende Angelegenheit, die zu einem großen Flüssigkeitsverlust des Körpers führt. Aus medizinischer Sicht ist dieser Verlust durch die Aufnahme von Getränken, wie namentlich Mineralwasser alsbald auszugleichen.
Das leuchtet jedermann ein.
Nun finden sich aber in den sogenannten Hausordnungen mancher Saunaeinrichtungen Regelungen, die das Mitbringen eigener Getränke verbieten.
Sind sie rechtswirksam und vom Benutzer zu beachten? Das brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 25.06.2003 das Verbot Getränke mitzubringen für nichtig erklärt.
Bei Regelungen dieser Art handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach dem AGB-Gesetz der richterlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Im konkreten Fall sei die Klausel unwirksam, weil sie die Kunden der Einrichtung unangemessen benachteilige.
Die Rechtslage wäre nach Ansicht des OLG anders, wenn das Verbot mit dem ausdrücklichen Angebot verbunden würde, den Kunden Getränke der Einrichtung zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Die Aussagen des OLG bezogen sich auf einen Sportstudiovertrag. Können die Entscheidungsgründe auch auf Saunabetriebe angewendet werden?

Grundlage des Urteils vom 25.06.2003 war die Feststellung, daß „mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsverlust einher geht.“ Dieser Sachverhalt trifft auch auf Saunaeinrichtungen zu, so daß die Grundsätze des OLG-Urteils nicht nur für Sporteinrichtungen, sondern auch für Saunabetriebe Gültigkeit haben.

Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen, die das Mitbringen von Getränken in die Saunaeinrichtung verbieten, sind grundsätzlich rechtswidrig und damit unzulässig.
Einrichtungen, die das Mitbringen von Getränken dennoch rechtswirksam untersagen wollen, müßten die entsprechende Klausel sinngemäß wie folgt fassen:
Das Mitbringen eigener Getränke ist nicht gestattet. Wir bieten Getränke zum Selbstkostenpreis an.
Denkbar wäre es auch, den kostenlosen Verzehr von Mineralwasser über den Eintrittspreis zu ermöglichen, wie es von einigen Einrichtungen bereits praktiziert wird.

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